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meiner Homepage! Geboren bin ich 1963 in Dortmund.
Seit 1981 gehöre ich zur Diözese Rottenburg-Stuttgart.
In ihr habe ich meine reguläre Ausbildung zum Pfarrer
erhalten, der ich 1998 in Heilbronn für zwei Jahre
wurde. Während dieser Zeit beauftragte mich der damalige
Diözesanbischof Dr. W. Kasper mit dem
Lizentiatsstudiengang im Kirchenrecht, so dass ich für
das letzte Studienjahr freigestellt wurde. Dem Lizentiat
schloss sich die Promotion 2001 an, die mir
Diözesanbischof Dr. G. Fürst ermöglichte. Seit dem bin
ich auch als Diözesanrichter tätig. In der
Promotionsarbeit trieb mich die Frage um, wie die sog.
Gemeindeleitung bei Priestermangel möglich sein kann.
Aufgrund dieser Fragestellung kam ich zu einer
Grundlagenarbeit, in der ich mich letztlich mit dem Amt in der Kirche auseinander
gesetzt habe, das ich methodologisch vom Verwaltungsrecht
aus bestimmen konnte, wie es in der Bundesrepublik
Deutschland an den juristischen Fakultäten seit
Jahrzehnten gelehrt wird. Hierbei waren mir die
grundlegenden Gedanken über das Wesen der Kanonistik hilfreich. Die Doktorarbeit
wurde 2006 im Lit-Verlag unter dem Titel Officium
ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des
Rechtsinstituts Amt veröffentlicht. Als
mehrfacher Pfarrer von acht Gemeinden in der Stadt Horb
am Neckar erprobe ich seit 2007 die in der
Doktorarbeit gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis und
kann mich dabei auf die Kirchengemeindeordnung meiner Diözese stützen. Aufgrund
meines ökumenischen Interesses und guter ökumenischer
Kontakte vor Ort gehört die Ökumene nicht nur zu einem
meiner Aufgabenbereiche. Vielmehr hatte ich durch meinen
Doktorvater R. Puza die Gelegenheit, meine kodikarisch
fundierten Gedanken über die Ökumene im Sinne einer
Konsensökumene zu veröffentlichen, die ich vor der
evangelischen Pfarrerschaft des Dekanats Sulz am
10. Juli 2008 vortrug und mit den evangelischen Kollegen
vor Ort immer wieder reflektiere. Es geht mir hier um die
Frage, ob der Gesetzgeber die Begriffe Katholische
Kirche und Gesamtkirche als Synonyme begreift.
Sollte dies nicht der Fall sein, wovon ich ausgehe,
gehören zur Gesamtkirche auch die anderen Kirchen
und kirchlichen Körperschaften, die mit der katholischen
Kirche noch nicht in voller Gemeinschaft stehen, wie in
can. 205 differenziert wird. Näheres finden Sie in
meinem Aufsatz in der Theologischen Quartalschrift 188
(2008) 101-111. Auch schon während meines Lizentiats hat mich die Frage interessiert, was der kirchliche Gesetzgeber unter dem Begriff Seelsorge versteht. Die im Rahmen meiner Lizentiatsarbeit gefundene Antwort habe ich in meiner weiteren wissenschaftlichen Dissertationsarbeit vertieft. Sie lässt sich innerhalb eines Gliederungsplans der mit einem Amt gegebenen Aufgaben vertiefen, wie ich ihn demnächst im Lehrbuch Katholisches Kirchenrecht von R. Puza, konkretisiert an den Pfarramtsaufgaben, veröffentlichen werde. Auf dieser Grundlage lässt sich die Problemstellung Gemeindeleitung bei Priestermangel aus meiner Sicht so lösen, dass in der Kirche beruflich tätige Laien
Der
konzeptionelle Ausgangspunkt bei der Anwendung dieser
Erkenntnisse, um die Frage nach der Gemeindeleitung
bei Priestermangel lösen zu können, ist die
Residenzpflicht, von der der Gesetzgeber in can. 533 § 1
schreibt. Die mit der Residenzpflicht verbundenen
Funktionen können nicht nur von einem Pfarrer, sondern
auch von einem Laien ehrenamtlich oder auf beruflicher
Ebene als Ansprechpartner wahrgenommen werden, was
selbstredend auch für die Diakone möglich ist, die
selbstverständlich auch alle Aufgaben ausüben können,
zu denen die Priesterweihe nicht vonnöten ist und alle
Aufgabenbereiche leiten können, in denen
ausschließlich all die Aufgaben enthalten sind, zu deren
Erfüllung die Priesterweihe nicht vorausgesetzt ist. Geht
man von dem Faktum aus, dass ein Pfarrer mehrere
Gemeinden zu leiten hat, wozu er gemäß can. 526 § 1
aufgrund des Priestermangels verpflichtet werden kann,
und geht man ferner davon aus, dass in einer so
zusammengeschlossenen Einheit oder Gemeinschaft mehrerer
Pfarreien neben dem einen Pfarrer auch weitere haupt-
oder nebenberufliche theologisch ausgebildete Männer
oder Frauen tätig sind, ist dieser Ansprechpartner
einesteils Mitarbeiter des Pfarrers in den
seelsorgerischen Aufgaben und andernteils sein Kollege in
den von ihm zu leitenden Aufgabenbereichen innerhalb des
Aufgabenkreises eines Pfarramtes. Der
Ansprechpartner, der nicht Pfarrer ist, hat folglich zwei
unterschiedliche Rechtsstellungen im Pfarramt. Die
sog. Letztverantwortung des Pfarrers auch in dem Bereich,
den er nicht leitet, wird innerhalb der Kanonistik
gegenwärtig noch bejaht. Wird can.
526 § 1jedoch
rechtssprachlich fundiert gelesen, so dass auch im
Begriff Pfarrer aufgabenbereichsbezogen
differenziert wird, lässt sich diese Frage anders
beantworten. Die unterschiedlichen Rechtsstellungen der
Ansprechpartner und damit zusammenhängend die
Entpflichtung des Pfarrers von verschiedenen
pfarramtlichen Aufgaben können vor dem Hintergrund einer
rechtssprachlich (und nicht theologisch-dogmatisch)
arbeitenden Kanonistik kirchenrechtlich,
d. h. kodikarisch begründet werden. Im Hinblick auf den immer gravierender werdenden Priestermangel möchte ich den Betroffenen in den Seelsorgeeinheiten oder Pfarreiverbünden aus kirchenrechtlicher Sicht eine Hilfestellung geben. Die vorliegenden Beiträge beruhen auf den Erkenntnissen in meiner Doktorarbeit, Elmar Maria Morein, Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts Amt, Münster 2006, die ich im Folgenden abgekürzt mit E. M. Morein, Officium wiedergebe. Nähere Ausführungen zur Rechtsfigur can. 517 § 2 finden sich in: Elmar Maria Morein, Das regimen paroeciae angesichts des Priestermangels. Ein rechtstheoretischer Hintergrund zur Gestaltung von can. 517 § 2, in: NomoK@non, http://www.nomokanon.de/abhandlungen/026.htm Sollten die von mir aufgeworfenen Fragen auch Sie interessieren, würde ich mich über einen Kontakt mit Ihnen freuen. © Pfarrer Dr. Elmar Maria Morein -- info @ elmar-maria-morein.de |