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Begriff Kirchenamt

Begriff Seelsorge

Seelsorgeeinheit

Kanonistik

Herzlich willkommen auf meiner Homepage!

Geboren bin ich 1963 in Dortmund. Seit 1981 gehöre ich zur Diözese Rottenburg-Stuttgart. In ihr habe ich meine reguläre Ausbildung zum Pfarrer erhalten, der ich 1998 in Heilbronn für zwei Jahre wurde. Während dieser Zeit beauftragte mich der damalige Diözesanbischof Dr. W. Kasper mit dem Lizentiatsstudiengang im Kirchenrecht, so dass ich für das letzte Studienjahr freigestellt wurde. Dem Lizentiat schloss sich die Promotion 2001 an, die mir Diözesanbischof Dr. G. Fürst ermöglichte. Seit dem bin ich auch als Diözesanrichter tätig.

In der Promotionsarbeit trieb mich die Frage um, wie die sog. Gemeindeleitung bei Priestermangel möglich sein kann. Aufgrund dieser Fragestellung kam ich zu einer Grundlagenarbeit, in der ich mich letztlich mit dem Amt in der Kirche auseinander gesetzt habe, das ich methodologisch vom Verwaltungsrecht aus bestimmen konnte, wie es in der Bundesrepublik Deutschland an den juristischen Fakultäten seit Jahrzehnten gelehrt wird. Hierbei waren mir die grundlegenden Gedanken über das Wesen der Kanonistik hilfreich. Die Doktorarbeit wurde 2006 im Lit-Verlag unter dem Titel Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts Amt veröffentlicht.

Als mehrfacher Pfarrer von acht Gemeinden in der Stadt Horb am Neckar erprobe ich seit 2007 die in der Doktorarbeit gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis und kann mich dabei auf die Kirchengemeindeordnung meiner Diözese stützen.

Aufgrund meines ökumenischen Interesses und guter ökumenischer Kontakte vor Ort gehört die Ökumene nicht nur zu einem meiner Aufgabenbereiche. Vielmehr hatte ich durch meinen Doktorvater R. Puza die Gelegenheit, meine kodikarisch fundierten Gedanken über die Ökumene im Sinne einer Konsensökumene zu veröffentlichen, die ich vor der evangelischen Pfarrerschaft des Dekanats Sulz am 10. Juli 2008 vortrug und mit den evangelischen Kollegen vor Ort immer wieder reflektiere. Es geht mir hier um die Frage, ob der Gesetzgeber die Begriffe Katholische Kirche und Gesamtkirche als Synonyme begreift. Sollte dies nicht der Fall sein, wovon ich ausgehe, gehören zur Gesamtkirche auch die anderen Kirchen und kirchlichen Körperschaften, die mit der katholischen Kirche noch nicht in voller Gemeinschaft stehen, wie in can. 205 differenziert wird. Näheres finden Sie in meinem Aufsatz in der Theologischen Quartalschrift 188 (2008) 101-111.

 

Auch schon während meines Lizentiats hat mich die Frage interessiert, was der kirchliche Gesetzgeber unter dem Begriff Seelsorge versteht. Die im Rahmen meiner Lizentiatsarbeit gefundene Antwort habe ich in meiner weiteren wissenschaftlichen Dissertationsarbeit vertieft. Sie lässt sich innerhalb eines Gliederungsplans der mit einem Amt gegebenen Aufgaben vertiefen, wie ich ihn demnächst im Lehrbuch Katholisches Kirchenrecht von R. Puza, konkretisiert an den Pfarramtsaufgaben, veröffentlichen werde. Auf dieser Grundlage lässt sich die Problemstellung Gemeindeleitung bei Priestermangel aus meiner Sicht so lösen, dass in der Kirche beruflich tätige Laien

  • einerseits all die Aufgaben auch im seelsorgerischen Aufgabenbereich ausüben (können), zu deren Wahrnehmung keine Weihestufe (Diakonat oder Presbyterat) aus theologisch-dogmatischer Sicht erforderlich ist und darum auch nicht vom kirchlichen Gesetzgeber explizit genannt wird, sowie
  • andererseits all die Aufgabenbereiche leiten (können), in denen ausschließlich die Aufgaben zusammengefasst sind, zu deren Erfüllung keine Weihestufe vonnöten ist wie im Aufgabenbereich caritas und Verwaltung

Der konzeptionelle Ausgangspunkt bei der Anwendung dieser Erkenntnisse, um die  Frage nach der Gemeindeleitung bei Priestermangel lösen zu können, ist die Residenzpflicht, von der der Gesetzgeber in can. 533 § 1 schreibt. Die mit der Residenzpflicht verbundenen Funktionen können nicht nur von einem Pfarrer, sondern auch von einem Laien ehrenamtlich oder auf beruflicher Ebene als Ansprechpartner wahrgenommen werden, was selbstredend auch für die Diakone möglich ist, die selbstverständlich auch alle Aufgaben ausüben können, zu denen die Priesterweihe nicht vonnöten ist und alle Aufgabenbereiche leiten können, in denen ausschließlich all die Aufgaben enthalten sind, zu deren Erfüllung die Priesterweihe nicht vorausgesetzt ist.

Geht man von dem Faktum aus, dass ein Pfarrer mehrere Gemeinden zu leiten hat, wozu er gemäß can. 526 § 1 aufgrund des Priestermangels verpflichtet werden kann, und geht man ferner davon aus, dass in einer so zusammengeschlossenen Einheit oder Gemeinschaft mehrerer Pfarreien neben dem einen Pfarrer auch weitere haupt- oder nebenberufliche theologisch ausgebildete Männer oder Frauen tätig sind, ist dieser Ansprechpartner einesteils Mitarbeiter des Pfarrers in den seelsorgerischen Aufgaben und andernteils sein Kollege in den von ihm zu leitenden Aufgabenbereichen innerhalb des Aufgabenkreises eines Pfarramtes. Der Ansprechpartner, der nicht Pfarrer ist, hat folglich zwei unterschiedliche Rechtsstellungen im Pfarramt.

 

Die sog. Letztverantwortung des Pfarrers auch in dem Bereich, den er nicht leitet, wird innerhalb der Kanonistik gegenwärtig noch bejaht. Wird can. 526 § 1jedoch rechtssprachlich fundiert gelesen, so dass auch im Begriff Pfarrer aufgabenbereichsbezogen differenziert wird, lässt sich diese Frage anders beantworten. Die unterschiedlichen Rechtsstellungen der Ansprechpartner und damit zusammenhängend die Entpflichtung des Pfarrers von verschiedenen pfarramtlichen Aufgaben können vor dem Hintergrund einer rechtssprachlich (und nicht theologisch-dogmatisch) arbeitenden Kanonistik kirchenrechtlich, d. h. kodikarisch begründet werden.

Im Hinblick auf den immer gravierender werdenden Priestermangel möchte ich den Betroffenen in den Seelsorgeeinheiten oder Pfarreiverbünden aus kirchenrechtlicher Sicht eine Hilfestellung geben. Die vorliegenden Beiträge beruhen auf den Erkenntnissen in meiner Doktorarbeit, Elmar Maria Morein, Officium ecclesiasticum et universitas personarum. Bestimmung des Rechtsinstituts Amt, Münster 2006, die ich im Folgenden abgekürzt mit E. M. Morein, Officium wiedergebe.

Nähere Ausführungen zur Rechtsfigur can. 517 § 2 finden sich in: Elmar Maria Morein, Das regimen paroeciae angesichts des Priestermangels. Ein rechtstheoretischer Hintergrund zur Gestaltung von can. 517 § 2, in: NomoK@non, http://www.nomokanon.de/abhandlungen/026.htm

 

Sollten die von mir aufgeworfenen Fragen auch Sie interessieren, würde ich mich über einen Kontakt mit Ihnen freuen. 

© Pfarrer Dr. Elmar Maria Morein -- info @ elmar-maria-morein.de